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Im September wird der DFUV an rund 20 Veranstaltungen teilnehmen, darunter Fachtagungen, Publikumsmessen, Beiratssitzungen, Parteiveranstaltungen, Minister- und Politikgespräche und viele mehr. Dabei vertreten wir als Verband die Interessen der forstwirtschaftlichen Dienstleistungsunternehmen – natürlich alles zusätzlich zu unserer täglichen Büroarbeit.

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Während viele die Sommermonate zur Regeneration nutzen, sind wir beim DFUV weiterhin in Habachtstellung. Denn neben den bereits bestehenden Einschlagsrestriktionen in der Sommerzeit lauern in der EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur weitere Einschränkungen, die es kritisch gegen die Vorteile einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung abzuwägen gilt.

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Rückezüge sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen im Sinne der Verordnung
(Änderung der Fahrzeugzulassungsverordnung ist Erleichterung und Erfolg für die Branche)

Mit einer im Juni umgesetzten Ergänzung der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) besteht nun Klarheit, dass Rückezüge bzw. Forwarder von der Definition der selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (sfA) erfasst sind.

Der DFUV als Interessenvertretung der Forstunternehmer und Forsttechnikanbieter hatte sich in den letzten Monaten intensiv für diese Änderung eingesetzt – mit Erfolg!

Damit besteht nun eine für alle nachvollziehbare und dringend erforderliche Regelung. Denn zuletzthatten technische Überwachungsvereine, wie die DEKRA, aber vor allem auch die Zulassungsbehörden verschiedener Bundesländer immer wieder Zweifel an der Einordnung der Rückezüge als sfA festgestellt. Technische Gutachten wurden nicht wie üblich erteilt und die Zulassungsbehörden versagten eine Betriebserlaubnis als sfA.

„Es freut mich sehr, dass es uns gelungen ist fachlich zu überzeugen und eine Ergänzung der FZV herbeizuführen, die neben der grundsätzlichen Definition nun explizit die Rückezüge als sfA aufführt“, so Dr. Maurice Strunk, Geschäftsführer des DFUV.

In der nun vorgenommenen Ergänzung heißt es, dass unter den Begriff der sfA auch fällt, ein: „Holzrückefahrzeug, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde, das mit einer Vorrichtung für Lade- und Sortierprozesse ausgerüstet ist und dessen im öffentlichen Straßenverkehr zulässige Nutzlast 500 Kilogramm nicht überschreitet.“ (§ 2 FZV).

Die in der Definition angegebene Nutzlast von „lediglich“ 500 Kilogramm mag zunächst verwundern. Allerdings erlauben die technischen Gutachten, die für die Erteilung einer Betriebserlaubnis maßgeblich sind, ohnehin nicht mehr als meist 300 kg Zuladung auf öffentlichen Straßen. Die neue Regelung führt in der Praxis also zu keiner zusätzlichen Einschränkung. Es wird lediglich deutlich, dass ein Gütertransport abseits der eigentlichen Arbeitsaufgabe (wie bereits bisher) nicht zugelassen ist.

Auch der nun enthaltene Verweis auf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 25 Kilometern pro Stunde darf nicht mit der Begrenzung auf „20 Kilometer pro Stunde“ verwechselt werden.

Zulassungsfreie Fahrzeuge, wie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, sind nur dann von der Kennzeichenpflicht befreit, wenn sie eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometern pro Stunde aufweisen und dies im öffentlichen Straßenverkehr durch entsprechende Schilder an den beiden Außenseiten links und rechts sowie hinten gekennzeichnet ist.

„Die Ergänzung in der FZV entspricht uneingeschränkt dem im DFUV abgestimmten Vorschlag, den wir gemeinsam mit schriftlichen Stellungnahmen des Verbandes und abgestimmt mit Ministerien in den Prozess einbringen konnten“, so Strunk.

„Es wird klargestellt, dass Rückezüge sfA sind und das Vorgehen in den Bundesländern wird vereinheitlicht. Die Arbeit der Maschinenhersteller wird vereinfacht, Rechtssicherheit für Forstunternehmer geschaffen, bürokratische Mehrbelastungen werden abgebaut und erhebliche regelmäßige zusätzliche Kosten verhindert“, so Strunk.

Die Diskussion über die Einordnung der Rückezüge als sfA wird teilweise schon Jahrzehnte geführt. Vor allem in Bund-Länder-Fachausschüssen (BLFA), also nicht öffentlich tagenden Gremien auf Arbeitsebene des Bundesverkehrsministeriums mit Vertretern der Landesministerien.

Dort war einerseits erkannt worden, dass Rückezüge Arbeitsmaschinen sind. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass sie zum Transport von Gütern geeignet seien, ihre Eigenschaften also zumindest nicht mit der Definition der selbstfahrenden Arbeitsmaschinen laut FZV in Einklang stehen. Denn in der FZV (§ 2 Nr. 17) werden selbstfahrende Arbeitsmaschinen als Fahrzeuge definiert, die nach ihrer Bauart und den mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, nicht jedoch zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind.

Dadurch, dass einige Bundesländer die kritischen Beschlüsse zu den Rückezügen als sfA bereits umsetzten, kam es in den letzten Jahren zu einer völlig unterschiedlichen Handhabungspraxis und Betriebserlaubnisse für Rückezüge wurden immer häufiger nicht erteilt. Wäre den Rückezügen die Eigenschaft als sfA einheitlich abgesprochen worden, hätte das in letzter Konsequenz bedeuten können, dass das Rücken mit Forwardern einen gewerblichen Gütertransport darstellt.

Es wären nicht nur Zulassungs- und Kennzeichenpflichten, daraus resultierend TÜV-Prüfungen und ggf. eigene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen nötig geworden, sondern eventuell sogar Lkw-Führerscheine für die Maschinenbediener und Transportlizenzen für die Maschinenbetreiber zur Pflicht geworden.

Deshalb hat sich der DFUV im Jahr 2021 sofort eingeschaltet, als bekannt wurde, dass in einer BLFA-Sitzung erneut die Auffassung bestätigt wurde Forwarder seinen zum Transport von Gütern geeignet und damit nicht von der Definition einer sfA nach der Verordnung erfasst.

Über Anschreiben an die Hausspitze des Bundesverkehrsministeriums, gezielte Kontakte in einzelne Landesverkehrsministerien, zahlreiche Fachgespräche im Hintergrund, unterstützt durch technische Gutachten und schriftliche Stellungnahmen sowie die Zuarbeit bei Definitionsvorschlägen, konnten mehrere Folgebefassungen in den Bund-Länder-Gremien erwirkt und letztlich die Lösung einer ergänzten FZV erreicht werden.

Die Änderung der FZV hat der Bundesrat nach Befassungen des Verkehrs-, des Umwelt- und des Innenausschusses in seiner Sitzung Mitte Mai einstimmig gefasst.

Für Strunk ist dieser Erfolg auch eine Bestätigung des aktuellen Kurses des DFUV. „Wir haben die Hersteller- und Händler von Forstmaschinen und Forsttechnik schon vor einiger Zeit als wichtige Säule in den DFUV aufgenommen.

Forstunternehmer können die Arbeit des DFUV mittlerweile nicht nur als Teil eines Landesverbandes unterstützen, sondern auch dann Mitglied werden, wenn sie kein Interesse an einer Landesmitgliedschaft haben.

Und wir sind den unbequemen Weg von Beitragserhöhungen für unsere Mitglieder gegangen, um uns professionell aufstellen zu können.“

„Ich hoffe, dass viele Forstunternehmer unseren Erfolg für die Branche zum Anlass nehmen und Mitglied im DFUV werden. Das kostet Geld – auch nicht wenig, aber kein Mitglied zu sein ist für Forstunternehmer am Ende deutlich teurer. Denn Erfolge, wie jetzt bei den Rückezügen, gelingen uns in Zukunft nur auf Basis eines mitgliederstarken DFUV, der die Interessen dieses speziellen Berufszweigs vertritt“, so Strunk abschließend.

Hier Pressemitteilung downloaden!

Als Netzwerk der Forstunternehmen und Forsttechnik in Deutschland bewirkt der DFUV sogar Beschlüsse des Bundesrates. So wurde im Mai 2024 eine von uns initiierte Änderung der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) beschlossen, die Rückezüge jetzt einheitlich als selbstfahrende Arbeitsmaschinen anerkennt.

DFUV – in Deinem Interesse.

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