Rückezüge weiterhin zulassungsfrei
In der Vergangenheit haben wir uns erfolgreich für eine Ergänzung der Fahrzeugzulassungs-Verordnung eingesetzt. Dadurch sind Rückezüge weiterhin rechtssicher als selbstfahrende Arbeitsmaschinen definiert. Zulassungs- und Kennzeichenpflichten nach § 2 FZV konnten damit verhindert werden.
Ein starkes Beispiel dafür, wie Verbandsarbeit ganz konkrete Vorteile für Forstunternehmer schafft.
DFUV – Wir regeln das.
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